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Allgemeine Reisebedingungen

1.) Abschluß des Reisevertrages

1.1.) Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Mulligan Tours M & W Reisen GmbH (nachfolgend "M&W" genannt) den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Werden mehrere Reiseteilnehmer angemeldet, so haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern auch für deren vertragliche Verpflichtungen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtungserklärung abgegeben hat.

1.2.) Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.

1.3.) Durch eine Vorausbuchung kommt noch kein Reisevertrag zustande. Vorausbuchungen und Vormerkungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen, die in der Reihenfolge des Posteinganges bearbeitet und bei Platzverfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt werden, sobald das Programm für die kommende Saison erschienen ist.

2.) Preise und Bezahlung

2.1.) Bei Vertragsschluß ist eine Anzahlung in Höhe von max. 20 % des Reisepreises / max. € 500,- pro Reisenden zu leisten. Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich.

2.2.) Mit der Anzahlung sind eventuelle Prämienbeträge für zusätzliche abgeschlossene Rücktrittskosten- und sonstige Versicherungen vollständig zu leisten.

2.3.) Die Restzahlung wird bis 2 Wochen vor Reisbeginn, für Gruppenreisen und ausgewählte Fernreisen 4 Wochen vorher, fällig. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl wird die Restzahlung fällig, wenn M&W nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen. Vor Reiseende darf die Restzahlung, nur verlangt werden, wenn M&W dem Kunden einen Versicherung gemäß §651k BGB aushändigt.

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass den Reisenden erstattet werden:
(2.) der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseverantsalters ausfallen und .3) notwendige Aufwendungen, die den Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise enstehen. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter erfüllen durch eine Versicherung bei einem Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen.

..(2) Der Versicherer kann seine Haftung für die von ihm in 1 Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf siebzig, für das zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf 1 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in diesem Jahr von einem Versicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

..(3) Zur Erfülllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat M&W dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung nachzuweisen. M&W hat sich versichert. Die Versicherung verbrieft den direkten Anspruch des Kunden.

3.) Leistungen/Preise

3.1.) Der Umfang der vertraglich zu erbringenden Reiseleistungen ergibt sich grundsätzlich aus den Angaben im Katalog und/bzw. aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen und Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen betreffen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch M&W.

4.) Leistungen und Preisänderungen

4.1.) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Wird für eine wesentliche Reiseleistung, die hierfür im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann M&W bis zum 14.Tag vor vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise
absagen. Über derartige Änderungen wird M&W den Kunden unverzüglich informieren.

4.2.) M&W ist berechtigt,die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt.

4.3.) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisetermin darüber unterrichtet. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung oder wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn M&W in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte muß der Kunde unverzüglich nach Zugang der Information über die Preiserhöhung bzw. wesentliche Änderungen der Reiseleistungen gegenüber M&W geltend machen.

5.) Rücktritt, Umbuchungen, Teilnehmerwechsel

5.1.) Verlangt der Kunde vor Reisebeginn, dass an seiner Stelle ein Dritter die Reise antritt, wird ein Bearbeitungsentgelt von mindestens € 50,- p. P. erhoben; zusätzliche Umbuchungsgebühren und seperate Bedingungen etwa der Fluggesellschaft sind vorbehalten.

5.2.) Für Umbuchungen im Hinblick auf Reisetermin, Unterkunft, Verpflegung, Reiseziel und |Abflughafen wird bis 28 Tage vor Reiseantritt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindstens € 50,- pro Person erhoben. Ab dem 21.Tag vor Reisebeginn werden Umbuchungswünsche nur nach Rücktritt vom Reisevertrag unter gleichzeitiger Neuanmeldung berücksichtigt. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so ist M&W berechtigt, pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Die pauschalierten Stornogebühren für das Landprogramm betragen für Einzelreisen pro Reiseteilnehmer bei Rücktritt
bis 31 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab dem 30. Tag vor Abreise 50 % des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor Abreise 90 % des Reisepreises
ab 1 Tag vor Reiseantritt 100 % des Reisepreises
Für Reisen nach Südafrika gelten folgende Zusatzbedingungen
bis 31 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab dem 30. Tag vor Abreise 90 % des Reisepreises
ab 1 Tag vor Reiseantritt 100%

5.3.) M&W kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn M&W hierfür den Nachweis führt, das gilt insbesondere bei Sondertarifen für Flüge. Macht der Kunde geltend, daß M&W ein geringerer Schaden als in der pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden ist, hat er dies nachzuweisen.

5.4.) Richtet sich die Höhe des Reisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Appartement etc.), und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.

5.5.) Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten. M&W empfiehlt den Abschluß einer solchen Versicherung bei Buchung der Reise.

5.6.) Gruppenbuchungen unterliegen besonderen Stornierungsbedingungen. Diese sind in der Reiseausschreibung der Gruppenreise genannt. Bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung und Bestätigung genannten Mindestteilnehmerzahl kann M&W bis 4 Wochen vor Reiseantritt die Reise absagen. Der volle Reisepreis wird erstattet; davon ausgenommen sind etwa Reiseversicherungen sowie seperat vermittelte Flüge.

6.) Gewährleistung/Haftung

6.1.) Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. M&W kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. M&W Reisen kann Abhilfe sich in der Weise schaffen ,dass eine mindestens gleichwertige, für den Kunden zumutbare Ersatzleistung erbracht wird, sofern der Reisemangel nicht bewußt wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

6.2.) Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde verpflichtet, den Mangel zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger (Mietwagen, Hotel, Golf Club, Airline, Reederei) zu rügen, um diesem Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel sofort der örtlichen Reiseleitung oder Vertretung von M&W anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist.

6.3.) Unterläßt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er insoweit mit Minderungsoder vertraglichen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

6.4.) Eine Kündigung des Reisevertrages durch Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beinträchtigt, ist nur zulässig, wenn M&W keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde M&W hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von M&W verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

6.5) Ist bei Gruppenreisen eine örtliche Reiseleitung nicht erreichabr, ist die Beanstandung unverzüglich M&W mitzuteilen. Bei privaten Gruppenreisen, welche auf Wunsch des Auftraggebers organisiert werden, haftet M&W nicht für die Leistungen der darin enthaltenen Reiseleitung.

7.) Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung

7.1.) Will der Kunde M&W auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber M&W Reisen anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitung oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anpruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden M&W vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.

7.2.) Die vorstehenden Ansprüche können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für mitreisende Familienangehörige bzw. im Namen von Reiseteilnehmern, die der Kunde bei der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam, ohne dass es einer sofortigen Zurückweisung durch M&W bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

7.3.) Ansprüche der Kunden aus Gewährleistung und vertraglicher Haftung verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit demTage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich nachweist.

7.4.) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

8.) Beschränkungen der Haftung

8.1.) Die vertragliche Haftung von M&W für Schaden, die nicht Körperschäden sind, ist auf dem dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit M&W für einen dem Kunden enstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. M&W empfiehlt dem Kunden den Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung. Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eine Reisekranken-Versicherung sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen den Abschluss dieser Versicherungen, und zwar unmittelbar bei Buchung der Reise. Für Ihre Sicherheit insgesamt empfehlen wir den Abschluss eines speziellen Reiseschutzpakets, z. B. der Europäischen Reiseversicherung AG. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist die Europäische Reiseversicherung AG, 81605 München, unverzüglich zu benachrichtigen. M&W ist nicht mit der Schadensregulierung befasst.

8.2.) Kommt M&W die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes bzw. den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadaljara und der Montrealer Vereinbarung. Hierdurch wird in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck beschränkt.

9.) Paß, Visa und Gesundheitsvorschriften

9.1.) Die genannten Informationen gelten zum Zeitpunkt des Drucks, Änderungen sind vorbehalten.

9.1.) Die Angaben nach bestem Wissen von M&W über Einreisebestimmungen gelten für deutsche Staatsangehörige. M&W haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung durch den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertregung.

9.2.) Für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.

9.3) Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen rechtzeitig informieren. Auf allgemeine Informationen der Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrerer Ärzte sowie Informationsdiensten wird verwiesen. Für Informationen nennen wir auch das „Robert Koch Institut“, auf deren web „www.rik.de“ eine aktuelle Liste der Impfempfehlungen veröffentlicht ist. Tel. 030-18754-0.

10. Gerichtsstand

Klagen gegen M&W sind an deren Sitz zu erheben.
Stand: Dezember 2022

Veranstalter:
Mulligan Tours M&W Reisen GmbH, Postfach 730649, 22126 Hamburg,
Tel: 040 / 280874-0, Fax: 040 / 280874-44. e-mail info@mulligantours.de
www.mulligantours.de
Ust.-Nr. 51/745/00209, Amtsgericht Hamburg Nr. 59625

In eigener Sache: mit Stolz können wir sagen, dass es seit Geschäftsbeginn 1995 nicht einen einzigen Rechtsstreit zwischen Kunden und M&W gegeben hat.


MULLIGAN TOURS M&W Reisen GmbH - Postfach: 730649, 22126 Hamburg - Tel 040-2808 740 - E-Mail: info@mulligantours.de
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